BVBS begrüßt Konjunkturpaket mit einem Aber!

Temporäre Senkung der Mehrwertsteuer stellt Softwareunternehmen vor Herausforderungen

Der Bundesverband Bausoftware BVBS begrüßt die Konjunkturmaßnahmen, die am 3. Juni 2020 vom Koalitionsausschuss zur Stärkung der Wirtschaft beschlossen wurden. In das Konjunktur- und Zukunftspaket wurden viele Maßnahmen aufgenommen, die zur Stärkung der Baubranche förderlich sind. Positiv bewertet der BVBS u.a. die temporäre Vereinfachung des Vergaberechts, die Erhöhung der Investitionen in die Deutsche Bahn, die Aufstockung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, den Digitalisierungsschub für die öffentliche Verwaltung sowie den Ausbau des G5-Netzes.



Zugleich ist der BVBS besorgt bezüglich der Auswirkungen der sechsmonatigen Senkung der Mehrwertsteuer auf die Baubranche. Der BBVBS bezweifelt sowohl die äußerst kurzfristige softwaretechnische Realisierbarkeit als auch die steuerkorrekte Umsetzung der Maßnahme im Rechnungswesen der Bauwirtschaft. Der erforderliche Mehraufwand könnte die erwartete positive konjunkturelle Wirkung zunichtemachen. Vor dem Hintergrund der langfristigen Bauprojekte und -verträge sowie der zumeist kleinteiligen Abläufe wurden die Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung für die Baubranche nicht hinlänglich bedacht.

Der BVBS fordert für die Umsetzung des Konjunktur- und Zukunftspaketes und die Erarbeitung einer Anwendungsregelung seitens des Finanzministeriums:

1. Die Bauwirtschaft muss von der Senkung der Mehrwertsteuer ausgenommen werden. Einzig möglich ist eine Beschränkung der Mehrwertsteuersenkung ausschließlich auf Leistungen, die im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 komplett abgeschlossen werden.

2. Laufende Dauerleistungen, wie z. B. Lizenzen und Wartungsverträge, müssen von der Senkung der Mehrwertsteuer ausgenommen werden. Insbesondere dürfen bereits abgeschlossene Rechnungen für das laufende Jahr nicht nachträglich angepasst werden.

Erläuterungen:

Maßgebend für den Umsatzsteuersatz von Bauleistungen (Werklieferungen/Werkleistungen) ist der Zeitpunkt/Zeitraum der Leistungserbringung. Soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 als in sich geschlossene Teilleistungen erbracht werden, müssten diese Leistungen mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 % in Rechnung gestellt werden, Bauleistungen außerhalb dieser Zeit jedoch mit 19 %. Bauleistungen werden im Allgemeinen über einen längeren Zeitraum erbracht. Sie müssten bei temporärer MwSt.-Absenkung für die Leistungsabrechnung entsprechend des Leistungszeitraumes detailliert in bis zu drei Zeiträume aufgesplittet werden. Dafür sind bei den Softpareprogrammen sehr umfangreiche Anpassungen erforderlich, die innerhalb der geforderten kurzen Zeit keinesfalls umgesetzt werden können.

Ab November 2020 sind für alle öffentlichen Aufträge sämtliche Rechnungen digital zu übermitteln. Mit den Vorbereitungen hierfür ist in allen Unternehmen das vorhandene Personal bereits ausgelastet. Systemumstellungen dauern in Betrieben in der Regel mehrere Monate. Für die temporäre Mehrwertsteuersenkung müssten noch weitere zusätzliche kostenintensive Updates entwickelt und zur Verfügung gestellt werden. Dies ist von den Softwareunternehmen faktisch nicht leistbar.

Des Weiteren geben wir zu bedenken, dass in der Buchhaltung der Unternehmen neue Konten für die entsprechenden Umsätze mit 16 % hinterlegt werden müssten. Viele Betriebe können dies nicht allein und würden zusätzlichen Support benötigen. Die Kunden müssten genaue Handlungsanweisungen bekommen, wozu seitens der Finanzbehörden exakte Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen noch kurzfristig bereitgestellt werden müssten. Die Folgen von Fehlern in der Umstellung der Konten bei den Kunden wären gravierend. Die Betriebe der Baubranche haben keine ausreichenden Kapazitäten, um all diese Maßnahmen zeitgerecht umzusetzen.

Offene und zwingend zu klärende Fragen, sofern die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer auch für die Baubranche beschlossen werden würde:

I. Wie sind (laufende) Aufträge zu behandeln, die in den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 hineinreichen oder über ihn hinausgehen?

II. Wie sind (laufende) Aufträge zu behandeln, zu denen schon Teilrechnungen geschrieben wurden?

III. Wie werden Anzahlungen, Teilrechnungen und Schlussrechnungen behandelt, die über den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 hinausreichen?

IV. Wie ist bei laufenden Wartungsverträgen mit regelmäßigen Ausführungen innerhalb und außerhalb des Zeitraums 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zu verfahren? Dies betrifft sowohl Verträge für 2020, für die Rechnungen abgeschlossen und bezahlt wurden, als auch Verträge für 2021, für die Rechnungen im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gestellt werden.

V. Für die Softwareunternehmen entsteht ein hoher zusätzlicher Supportaufwand für laufende Wartungsverträge. Wer trägt diese Kosten?

VI. Wann wird eine konkrete Durchführungsverordnung für die Branche bereitgestellt?

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