Cyber Resilience Act: Meldepflicht startet

Für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen gelten auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) ab dem 11. September 2026 die Meldepflichten des Cyber Resilience Act (CRA). Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit ihrer Produkte auswirken, melden.

Die Pflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und von Sicherheitsvorfällen ist laut des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein wichtiger Meilenstein zur Stärkung der Produktsicherheit im Sinne des CRA. Die Meldungen erfolgen EU-weit einheitlich über die von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) entwickelte und bereitgestellte Single Reporting Platform (CRA-SRP). Empfänger der Meldungen sind das jeweils zuständige koordinierende Computer Security Incident Response Team (CSIRT) eines EU-Mitgliedstaates und die ENISA. In Deutschland ist das CERT-Bund im BSI das koordinierende CSIRT.

Kenntnisse über ausgenutzte Schwachstellen

Bei Herstellern mit Hauptniederlassung in der EU richtet sich die Zuständigkeit des koordinierenden CSIRTs grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die wesentlichen Entscheidungen zur Cybersicherheit der Produkte getroffen werden. Hersteller können über aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihren Produkten z. B. über IT-Sicherheitsdienstleister oder Kundinnen und Kunden Kenntnis erlangen. Bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen mit Auswirkungen auf Produkte mit digitalen Elementen ist dies z. B. auch durch externe Hinweise oder etwa die interne Auswertung von Logdaten von Anwendungen und Systemen möglich.

Hat ein Hersteller keine Hauptniederlassung in der EU, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den im CRA Artikel 14 Absatz 7 festgelegten Kriterien. Maßgeblich können dabei u. a. der Sitz eines Bevollmächtigten, Importeurs oder Händlers sowie die Verfügbarkeit des Produkts in den jeweiligen Mitgliedstaaten der EU sein.

Die CRA-SRP soll Herstellern einen zentralen, benutzerfreundlichen und vertraulichen Meldeweg bieten. Mit einer einzigen Meldung können über das koordinierende CSIRT zugleich die CSIRTs derjenigen Mitgliedstaaten erreicht werden, in denen das betreffende Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitgestellt wird. Eine vorherige Registrierung auf der CRA-SRP ist nicht erforderlich. Bei Bedarf können die Registrierung und die Abgabe einer Meldung innerhalb weniger Minuten erfolgen. Die Plattform wird auf einer europäischen IT-Infrastruktur unter Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen nach Stand der Technik betrieben.

Weitere Informationen zur Nutzung der CRA-SRP stellt das BSI auf seiner Webseite bereit. Ergänzende Informationen sind zudem bei der ENISA verfügbar.

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